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Migrationsbewegungen

Südwestdeutschland als Auswanderungsland

im 18. Jahrhundert

Der 3. Versuch der dänischen Regierung das dänische Jütland urbar zu machen

Dänemark 1852
Dänemark 1852

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m 10. März 1758 reichte der deutsche Volkswirtschaftler Oberbergrat Johann Heinrich Gottlob von Justi nach seiner Reise durch die jütischen Gebiete sein Allerunterthänigstes Gutachten wegen der Anbauung der jütischen Heiden der dänischen Regierung ein, indem er die Jütländische Heide als anbaufähig betrachtete und betonte, dass in Jütland aufgrund der günstigen Preisverhältnisse und Bequemlichkeit der Schifffahrt, die mögliche Ausfuhr des Getreides nach Norwegen, Holland, Hamburg oder Bremen den Anbau von Jütland sehr fördern könnte.

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Dänemark 1852
Dänemark 1852

Die Analyse der gescheiterten Versuche der Heidekultivierung zwischen Viborg und Karup in den Jahren 1723 und 1755 führte zu der Erkenntnis, dass der Erfolg des geplantes Werkes nur durch staatliche Finanzierung und Unterstützung der aus dem Ausland angeworbenen, meistens mittellosen aber im Ackerbau erfahrenen Kolonisten erzielt werden konnte.

Justis Bericht überzeugte den dänischen König Friedrich V., dass die Kolonisation in Jütland erfolgreich sein könnte.

Mit der Anwerbung der Kolonisten wurde der königlich dänische Legationsrat, Hofrat und Resident verschiedener Fürsten in Frankfurt a. Main Johann Friederich Wilhelm Moritz beauftragt.

Am 23. April 1759 erschien die Königliche Verordnung zuerst in der Montägige Frankfurter Kayserlichen Reichs-Ober-Post-Amts-Zeitung und am 28. April in Journals Anhang in Frankfurt am Main.

Frankfurter Oberpostamtszeitung

Am 28. Mai 1759 wurde ein Poster mit dem Auszug aus dieser Allerhöchsten Verordnungen von Ihro Königlichen Majestät in Dänemark, wegen der allergnädigst accordirten Freyheiten für diejenige, welche die an das Herzogthum Schleswig angränzenden Provinz Jütland anbauen, und sich daselbst häuslich niederlassen wollen, gedruckt, in dem unter anderem versprochen wurde:

  • Festebrief, d.h. das Nurzungsrecht für das Land auf Lebenszeit; der Bauer wurde praktisch der Eigentümer des Hauses
  • Befreiung von allen Frucht1- und Vieh-Zehenden2 (Zehnt) für alle neuen Bewohner und deren Nachkommen
  • eine 20-jährige Steuerfreiheit
  • Ausschreibungsfreiheit auf Königs- und andere Frohn3fuhren (Dienstfuhren) und auf Einquartierungen bei Durchmärschen
  • Vergütung der Reisekosten (bei Ankunft sollte ein Mann 30, eine Frau 20 und ein Kind von 12 bis 16 Jahren 10 Dänische Reichstaler erhalten. Ein Dänischer Reichstaler entsprach damals in Frankfurt a. Main etwas über 2 Gulden)

aus: Landesarchiv Schleswig-Holstein, Abt. 400.5. Nr. 398, S. 115-117.

 

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1 Fruchtzehnt = (Steuer) Ein Zehntel in der Form einer Naturalabgabe von Feldfrüchten

2 Viehzehnt = (Blutzehnte, Fleischzehnte, Uchtpenning, Schmalzzehnte, Wirtschaftszehnte) eine Steuer welcher in einer Abgabe bestand, die der Verpflichtete von den durch seine Gutswirtschaft gewonnenen Tieren und von deren Nutzungen leisten musste. Dabei ward oft zwischen großem (Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine etc.) und kleinem Vieh (Federvieh, Bienen, Eier, Butter etc.) unterschieden.

3 Fron = [althochdeutsch frono »dem Herrn (Gott) gehörig«] (Fronde, Scharwerk, Robot), bemessene oder unbemessene Dienstleistung, wurde zwangsweise und unentgeltlich für öffentliche oder private Berechtigte verrichtet.
Vor den Agrarreformen des 19. Jahrhunderts (Bauernbefreiung) war besonders die bäuerliche Bevölkerung mit Fron belastet. Der Anspruch auf Fron war mit dem Besitz eines Grundstücks (Gutsherr, Landesherr) verbunden.
Geleistet wurde Fron teils als Spanndienste (Ackerbestellung, Baufuhren), teils als Handdienste (Ernte-, Drescharbeiten, Jagdfronden u. a.).
Die Zahl der Frontage schwankte zwischen wenigen Tagen im Jahr und mehreren Tagen in der Woche.